Vorschriften zum Aufenthaltsrecht
Die portugiesische Regierung hat jetzt eine Vorgabe der Europäischen Union (Direktive 2004/38/CE), die das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern behandelt, in nationales Recht umgesetzt. Dabei haben sich im Vergleich zur bisherigen "residência" einige Änderungen ergeben.
Das Wichtigste hier:
Jeder EU-Bürger, der sich länger als 3 Monate in Portugal aufhält, muss sich innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der Gemeinde seines Aufenthaltsortes (Câmara Municipal) anmelden. Er erhält dort eine Anmeldebescheinigung (certificado de registro). Diese Bescheinigung ist maximal 5 Jahre gültig. Bei der Beantragung muss ein Pass/Personalausweis vorgelegt werden. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung wie ausreichendes Vermögen und Krankenversicherung, Arbeitsstelle oder Aufenthalt als Schüler/Student müssen eidesstattlich versichert werden (declaração sob compromisso de honra).
Die Beantragung kostet 7 Euro.
Ein so angemeldeter Eu-Bürger kann sich 6 Monate im Jahr ausserhalb Portugals aufhalten, ohne dass die Anmeldebescheinigung erlischt. Gegebenenfalls muss sie neu beantragt werden.
Nach Ablauf von 5 Jahren kann (nicht muss) bei der SEF (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras) eine Daueraufenthaltskarte (documento de residência permanente ) beantragt werden, die innerhalb von 15 Tagen erteilt werden muss. Diese "residência permanente" ist unbefristet.
Die nach altem Recht ausgegeben "titulos de residência" bleiben gültig, können auf Antrag aber gegen die neuen Bescheinigungen umgetauscht werden.
Verstösse gegen die Anmeldepflicht und falsche Angaben sind mit Bussgeld belegt. Wer sich nach 3 Monaten nicht anmeldet muss mit Strafen von 400 - 1500
Euro rechnen. Bewusst falsche Angaben "kosten" 500 - 2500 Euro. Wer fahrlässig handelt, zahlt die Hälfte.
Quellen:
- Gesetz vom 9.8.2006/Lei 37/2006
- Portaria 1637/2006, 17 de Outubro -Ausführungsbestimmung zu diesem Gesetz
- Direktive der EU
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